Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn…
... das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
... das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
· für einen Beruf ausgebildet wird,
· sich im Übergang zwischen zwei Ausbildungen befindet (max. 4 Monate),
· eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann,
· in Teilzeit bis 20 Wochenstunden arbeitet
· oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.
Ein weiterer Vorteil:
Da mit der neuen Regelung mehr Kinder anspruchsberechtig sind, fällt der höhere Betrag von 190 Euro bzw. 215 Euro (ab dem 3. Geschwisterkind) nicht weg, nur weil ein Kind die Ausbildung beginnt.
Außerdem:
Eltern haben Anspruch auf Kindergeld bis zum letzten Tag der Ausbildung.
z.B.: Wenn die Ausbildung im Juli endet, besteht Anspruch von Januar bis Juni. Früher war der Kindergeldanspruch
für das ganze Kalenderjahr hinfällig, wenn die Einkommensgrenze überschritten wurde.
Ein schöner Erfolg für die politische Arbeit der IG Metall.
Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.
Eure IG-Metall Betriebsräte